Absauganlagen-Prüfung in Leipzig
Prüfen, dokumentieren, sicher betreiben: Ihre Absauganlage muss den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Rechtliche Grundlagen
Die Prüfung von Absauganlagen ist in mehreren Regelwerken verankert. Kein einzelnes Gesetz legt pauschal fest, wann und wie zu prüfen ist – die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Vorschriften:
DGUV Regel 109-002
Die DGUV Regel 109-002 konkretisiert die Anforderungen an die Prüfung von Absauganlagen und Entstaubern. Sie definiert Prüfarten, Prüfumfang und die erforderliche Qualifikation des Prüfers. Grundlage für die Wirksamkeitsprüfung durch einen Sachkundigen.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV fordert die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln – dazu zählen auch Absauganlagen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
TRGS – Technische Regeln für Gefahrstoffe
Die TRGS regeln den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Bei Absauganlagen, die dem Schutz vor Gefahrstoffen dienen, sind insbesondere die TRGS 500, TRGS 528 (Schweißen), TRGS 553 (Holzstaub) und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) relevant.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die GefStoffV verlangt Schutzmaßnahmen für Beschäftigte beim Umgang mit Gefahrstoffen. Technische Lüftungsmaßnahmen – wie Absauganlagen – haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung und müssen funktionsfähig sein.
Prüfumfang einer DGUV-Prüfung
Der konkrete Prüfumfang richtet sich nach dem Anlagentyp, der Bauart und dem Einsatzbereich. Typische Prüfpunkte sind:
- Sichtprüfung aller Anlagenteile auf Beschädigung und Korrosion
- Prüfung der Erfassungselemente auf korrekten Sitz und Zustand
- Volumenstrommessung an den Erfassungsstellen
- Kontrolle der Filter und Abscheider auf Durchlässigkeit und Sättigung
- Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit und Ablagerungen
- Kontrolle des Ventilators auf Laufruhe und Förderleistung
- Prüfung der Rückluftführung (falls vorhanden)
- Kontrolle von Schutzeinrichtungen und Sicherheitsschaltern
- Prüfung von Explosionsschutzeinrichtungen (falls erforderlich)
- Bewertung der Gesamtwirksamkeit
- Dokumentation aller Messwerte und Feststellungen
- Erstellung eines Prüfberichts mit Bewertung
Prüfarten im Überblick
Erstprüfung
- Vor der ersten Inbetriebnahme
- Nach wesentlichen Änderungen
- Vollständige Prüfung aller Komponenten
- Dokumentation als Ausgangsbasis
Wiederkehrende Prüfung
- Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle
- Fristen nach Gefährdungsbeurteilung
- Vergleich mit Vorprüfung
- Fortschreibung der Dokumentation
Außerordentliche Prüfung
- Nach Unfällen oder Störungen
- Nach Änderung der Prozesse oder Stoffe
- Bei Anhaltspunkten für Mängel
- Nach längerem Stillstand
Dokumentation und Prüfbericht
Die Prüfung muss vollständig dokumentiert werden. Der Prüfbericht enthält:
- Bezeichnung und Standort der Anlage
- Datum und Art der Prüfung
- Name und Qualifikation des Prüfers
- Prüfgrundlagen (Regelwerk, Herstellerangaben)
- Messwerte (z. B. Volumenstrom, Druckverlust)
- Festgestellte Mängel mit Bewertung
- Prüfurteil (ohne Mängel / mit geringfügigen Mängeln / mit erheblichen Mängeln)
- Frist für die nächste Prüfung
- Unterschrift des Sachkundigen
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Beschreiben Sie Ihre Anlage und den gewünschten Prüfumfang. Wir prüfen, ob eine Vermittlung an einen geeigneten Sachkundigen oder Fachbetrieb möglich ist.
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